Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Juli 2023

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für alle Dorothee Schröder (im Folgenden DS genannt) erteilten Aufträge, auch dann, wenn abweichenden Gegenbestätigungen oder AGB der Auftraggebenden nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch DS.

DS betreibt ein Büro für Text, Corporate Storytelling und Markenstory-Entwicklung. Alle im Rahmen von diesbezüglichen Projekten erbrachten Dienstleistungen werden ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB erbracht.

Mit der mündlichen oder schriftlichen Annahme eines Angebots, der Auftragsbestätigung per E-Mail, der Übermittlung von Textdaten oder sonstiger Arbeitsunterlagen sowie vertraulicher Zugangsdaten gilt ein Auftrag als rechtsverbindlich erteilt.

1. urheberrecht und nutzungsrechte

1.1. Grundsätzlich unterliegen alle Leistungen von DS als geistige Schöpfungen dem Urheberrechtsgesetz. Jeder DS erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

 

1.2. Alle Sprachwerke, Texte, Storys, Markenpositionierungen, Entwürfe und Konzepte unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

 

1.3. Jede Nachahmung der Sprachwerke, Texte, Storys, Markenpositionierungen, Entwürfe und Konzepte – auch in Teilen – ist nicht zulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Leistungserbringende, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die jeweils aktuelle Deutsche Public Relations Gesellschaft e. V. Honorarumfrage als Maßstab.

 

1.4. DS überträgt dem Auftraggebenden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

 

1.5. Sofern nicht anders vereinbart, hat DS grundsätzlich das Recht, auf vervielfältigen Textstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt DS zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50 Prozent der vereinbarten bzw. nach der aktuellen Deutsche Public Relations Gesellschaft e. V. Honorarumfrage üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

1.6. Vorschläge des Auftraggebenden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

 

1.7. Konkurrenzausschluss wird von DS in der Regel nicht gewährt.

2. vergütung

2.1. text-, beratungs- und konzeptleistungen bilden zusammen mit der einräumung von nutzungsrechten eine einheitliche leistung.

2.2. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der vereinbarten Honorare, oder, wenn keine anderen Vereinbarung getroffen wurde, auf Grundlage der jeweils aktuellen Deutsche Public Relations Gesellschaft e. V. Honorarumfrage. Die Vergütungen sind Nettobeträge, alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, gelten ab Werk und beinhalten weder Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.

2.3. Das Entgelt für die Text-, Beratungs- und Konzeptleistungen wird im Angebot, Kostenvoranschlag bzw. im Auftrag festgelegt. Dabei gelten die Preise für die genannten Leistungen jeweils für den üblichen Umfang und unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten sich nicht ändern. Die Angebote oder Kostenvoranschläge erlangen Verbindlichkeit mit der endgültigen Auftragsannahme durch DS nach Eingang des Auftrags bzw. der Angebotsbestätigungserklärung des Auftraggebenden.

2.4. Werden Leistungen später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist DS gleichwohl berechtigt, die Vergütung für die Nutzung in Rechnung zu stellen bzw. eine höhere Vergütung für die ausgeweitete Nutzung zu verlangen.

2.5. Die Anfertigung von Textleistungen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die DS für den Auftraggebenden erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2.6. Liefertermine sind nur gültig, wenn DS diese ausdrücklich bestätigt. Bei schriftlich erteilten Aufträgen bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform. Bei Überschreitung von vereinbarten Terminen für Lieferungen, Korrekturen oder andere Projektergebnisse durch den Auftraggebenden verschiebt sich auch der Liefertermin von DS entsprechend. Gerät DS mit der Lieferung in Verzug, so ist zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggebende von seinem Auftrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

3. Fälligkeit der Vergütung

3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werks fällig. Sie ist nach Rechnungstellung ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von DS hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagzahlungen zu leisten, und zwar 1⁄3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1⁄3 nach Fertigstellung von 50 Prozent der Arbeiten, 1⁄3 nach Ablieferung.

3.2. Bei Zahlungsverzug kann DS Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1. Zusätzlicher Aufwand, der bei Angebotsabgabe nicht erkennbar war, und Sonderleistungen werden nach dem Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 90 Euro für Texterstellung, 85 Euro für Projektmanagement und 250 Euro für Beratung (insbesondere auch im Rahmen von Zoominaren) gesondert berechnet. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, gelten ab Werk und beinhalten weder Reise- noch sonstige Extrakosten.

4.2. DS ist nur nach diesbezüglicher Vereinbarung berechtigt, für die Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebenden zu bestellen. Die Auftraggebenden erteilen DS entsprechende Vollmacht.

4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von DS abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggebende, DS im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4. Auslagen für technische Nebenkosten und Fahrkosten sind vom Auftraggebenden zu erstatten.

4.5. Reisekosten und Spesen sind für Reisen, die DS im Auftrag und in Abstimmung mit Auftraggebenden unternimmt, von diesen zu erstatten.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. An Konzeptideen und Texten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2. Die Versendung der Arbeiten – in der Regel per E-Mail – erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebenden.

5.4. Stellt DS dem Auftraggebenden PDF-Dateien, z.B. Arbeitshilfen oder Konzept-Handouts, zur Verfügung, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von DS geändert und weiter verwendet werden.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1. DS haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.2. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggebende DS drei bis zehn Belege unentgeltlich. DS ist berechtigt, diese Muster zur Eigenwerbung zu verwenden.

7. Haftung

7.1. DS verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen etc. sorgfältig zu behandeln. DS haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinaus gehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

7.2. DS haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und verpflichtet sich, mögliche Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet DS für Fehler nur bei eigenem Verschulden und für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

7.3. Sofern DS notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmenden keine Erfüllungsgehilfen von DS. DS haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen und Endfassungen durch den Auftraggebenden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und – über Dritte beauftragte und erbrachte Leistungen wie – Design und Bild.

7.5. Für die vom Auftraggebenden freigegebenen Sprachwerke, Entwürfe, Texte und Konzepte entfällt jede Haftung von DS.

7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet DS nicht. Insbesondere ist DS nicht verpflichtet, Entwürfe und Leistungen juristisch prüfen zu lassen.

7.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei DS geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

7.8. Für alle Schäden, die durch Fälle höherer Gewalt, wie Krankheit, Katastrophen etc., entstehen übernimmt DS keine Haftung.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der kreativen Textgestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggebende während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. DS behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggebende zu vertreten hat, so kann DS eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann DS auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8.3. Der Auftraggebende versichert, dass er zur Verwendung aller DS übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggebende DS von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9. Geheimhaltung und Datenschutz

DS verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller ihr im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebenden auch über die Zeit der Zusammenarbeit hinaus.

DS bemüht sich, die Vertraulichkeit übermittelter Daten und Texte nach dem neusten Stand der Technik zu wahren. DS kann jedoch nicht gewährleisten, dass hundertprozentige Vertraulichkeit besteht, da aufgrund der elektronischen Datenkommunikation ein Zugriff von Unbefugten nicht gänzlich auszuschließen ist.

DS ist jedoch bemüht, die elektronische Datenkommunikation nach dem jeweils neusten Stand der Technik gegen etwaige Viren oder Sabotageprogramme zu schützen. Ein hundertprozentiger Schutz vor Viren oder Sabotageakten kann allerdings auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht gewährleistet werden. Der Aufraggebende wird auf ein verbleibendes Restrisiko ausdrücklich hingewiesen.

10. Schlussbestimmungen

10.1.  Erfüllungsort ist Freiburg im Breisgau. 

 

10.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Vereinbarungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. 

 

10.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.